Fechtclub Baden

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Statuten des Fechtclubs Baden

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Artikel 1: Zweck

1.1 Der Fechtclub Baden, nachstehend FECB genannt, fördert und pflegt den Fechtsport.

1.2 Seine Mitglieder verpflichten sich zu sportlicher und kameradschaftlicher Haltung gegenüber Vereins- und Fechtfreunden.

1.3 Der FECB führt jährlich eine Clubmeisterschaft durch.



Artikel 2: Grundlagen

2.1 Der FECB ist ein im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Artikel 60-79 bestehender Verein.

2.2 Der FECB ist Mitglied des Schweizerischen Fechtverbandes (Fédération Suisse d’Escrime).

2.3 Auf regionaler Ebene ist der FECB der Turn- und Sportvereinigung Baden angeschlossen.

2.4 Statuten
Der FECB stützt sich rechtlich auf die Statuten, die das Leben des Vereins regelt. Sie können an jeder Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise abgeändert werden. Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, findet das Gesetz Anwendung.

2.5 Bestimmungen
Die Bestimmung ist ein zusätzlich zu den Statuten bestehende Regelung. Sie kann von der Generalversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden. Im letzteren Fall tritt sie jedoch erst 7 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe in Kraft, sofern nicht ein Fünftel der Mitglieder Einsprache erheben. Bestimmungen müssen an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die GV kann Bestimmungen wieder aufheben.



Artikel 3: Organe

3.1 Generalversammlung (GV)
Die GV ist das oberste Organ des FECB. Sie besteht aus den Aktiv- und Passivmitgliedern. Sie ist immer beschlussfähig und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann jedoch jederzeit durch ein Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Die GV ist schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens sieben Tage vorher einzuberufen. Sämtliche Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem einfachen Mehr.

 

Die GV hat folgende Traktanden zu umfassen:
- Jahresbericht des Präsidenten oder Kollektivorgan
-  Kassabericht
- Bericht der Prüfungskommission, Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes  und der Prüfungskommission.
- Verschiedenes und Umfrage.

Mitglieder, die zur Wahl für ein Amt vorgeschlagen sind, haben bei der sie betreffenden Wahl kein Stimmrecht.
Der Vorsitzende leitet die GV. Die Prüfungskommission führt die Wahl des Präsidenten durch.

3.2 Vorstand
Der Vorstand vertritt den FECB nach aussen und leitet die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand organisiert die jährliche Clubmeisterschaft und sorgt für die Teilnahme an weiteren Wettkämpfen. Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes ist im jeweils von der GV beschlossenen Budget geregelt. Die Wahl des Präsidenten wird von der GV vorgenommen, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Findet sich kein Präsident, so kann der Vorstand als Kollektivorgan den Verein führen.

3.3 Trainer
Der FECB wählt einen Trainer, der den Aktiven während den Trainingsstunden kostenlos zur Verfügung steht. Ihm obliegt die Ausbidlung der Aktiven aller Kategorien. Der Trainer entscheidet selbständig über die von ihm gewählte Ausbildungsmethode. Der Trainer ist auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bezieht ein von der GV (im Budget) genehmigtes Salär, ansonsten besitzt er den Status eines Aktivmitgliedes, kann aber keine andere Funktion gem. Art. 3.2 und 3.4 ausüben. Zur Unterstützung des Trainers können vom Vorstand Assistenztrainer (J+S Leiter) eingesetzt werden.


3.4 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus zwei Aktivmitgliedern, welche die Arbeit des Vorstandes überwachen, die Buchhaltung prüfen und an der GV als Stimmenzähler fungieren. Sie werden von der GV jährlich gewählt und dürfen nicht gleichzeitig einem weiteren Organ gem. Art. 3.2 und 3.3 angehören.


Artikel 4: Mitgliedschaft

4.1 Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder verpflichten sich, an den ordentlichen und ausserordentlichen Veranstaltungen des FECB teilzunehmen, sowie den von der GV festgesetzten Mitgliederbeitrag (max. 500.- pro Jahr und Mitglied) und die Lizenzgebühren des Schweiz. Fechtverbandes zu entrichten. Sie können jedoch nicht für weitere finanzielle Verpflichtungen des FECB verantwortlich gemacht werden. Die Aktivmitglieder sind innerhalb des FECB stimm- und wahlberechtigt.

Über die Einteilung in Kategorien entscheidet der Trainer nach den Richtlinien des Internationalen Fechtverbandes F.I.E.

Als Junior wird ein Mitglied bis und mit dem Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, bezeichnet. Immatrikulierte Auszubildende / Studenten können den Studenten - Beitrag beantragen.

 

4.2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Fechtsport im FECB verdient gemacht haben. Sie werden von der GV ernannt. Ehrenmitglieder sind im Rahmen von Art. 3.2 wählbar, sofern sie jemals Aktivmitglieder waren. Sie können nicht zur Entrichtung eines Beitrages angehalten werden.

4.3 Passivmitglieder
Die Passivmitglieder unterstützen den FECB mit einem von der GV festgesetzten Jahresbeitrag. Sie haben an allen Veranstaltungen des FECB freien Eintritt. Die Entrichtung de erstmaligen Beitrages gilt als Beitritt, unter Vorbehalt der Aufname durch die GV.  Passivmitglieder sind im Rahmen von Art. 3.2 wählbar und innerhalb des FECB stimmberechtigt.


Artikel 5:

5.1 Eintritt
Wer als Aktivmitglied dem FECB beitreten möchte, hat das Recht, zwei Monate lang das Training frei von jeder Verpflichtung zu besuchen. Am Ende dieser Frist hat der Interessent das Beitrittsformular dem Vorstand einzureichen und gleichzeitig den Jahresbeitrag pro rata zu entrichten. Anlässlich der nächsten GV wird das Mitglied in den FECB aufgenommen und ist ab diesem Zeitpunkt stimm- und wahlberechtigt.

5.2. Austritte
Austritt sind nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich und müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden (Stichtag: 31. Dezember). Über Abweichungen von diesen Bestimmungen entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist nur gültig, wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Mitglied und dem FECB keine Schulden mehr bestehen.

5.3 Übertritte
Übertritte unterliegen den gleichen Bestimmungen wie Ein- und Austritte.


Artikel 6: Versicherung

6.1  Für sämtliche Verpflichtungen – vertragliche und ausservertragliche – haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.2 Jedes Mitglied hat sich persönlich gegen Fechtunfälle zu versichern. Der FECB übernimmt kein Haftung.



Artikel 7: Schlussbestimmungen
7.1 Diese Statuten ersetzten diejenigen vom 28.8.1959. Sie würden anlässlich der GV vom 3.4.1973 in Baden genehmigt und in Kraft gesetzt. (1. Änderung: GV 30.1.75; 2. Änderung GV 13.1.77; 3. Änderung: GV 18.1.80; 4. Änderung: GV 28.1.87; 5. Änderung: GV 13.1.88; 6. Änderung: a.o. GV 20.11.90; 7. Änderung: GV 29.1.01)

 

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